Seit der letzte Novelle der Gewerbeordnung mit 1.1.2015 sind nicht nur festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung, sondern auch eine vollständige Dokumentation der Prüfung zu erfassen. Weiters muss der Umfang und Inhalt der Prüfung aus dieser Prüfbescheinigung hervorgehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die im Betrieb bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren ist.  Wir von der siplan.gmbh unterstützen Unternehmen im Bereich Sicherheit, Brandschutz und DSGVO. Bei der Überprüfung nach Par.82b checken wir den konsensgemäßen Betrieb, führen die Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit Ihnen durch, erstellen den erforderlichen Bericht und unterstützen Sie bei der Festlegung der weiteren Vorgangsweise sowie bei Behördenbesprechungen. Durch unsere professionellen und flexiblen Prüfer werden Sie zeitlich entlastet.

Ing. Mag. (Fh) Alexander Senn: „Wir dokumentieren den IST-Stand bezüglich Einhaltung der Rechtskonformität und erstellen in Zukunft eine chronologische Aufstellung der Veränderung oder Entwicklung

Für jede genehmigte gewerbliche Betriebsanlage ist eine regelmäßig wiederkehrende Überprüfung gemäß § 82b GewO 1994 durchzuführen. Dabei müssen insbesondere die Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid überprüft werden. Die Prüfung hat rechtzeitig, ohne Aufforderung der Behörde zu erfolgen. Es gibt auch Verwaltungsstrafen bis 2.180 Euro bei Nicht-Erstellung, unvollständigen oder unrichtigen Angaben (§ 367 Z 25a). Die Prüfung kann vom Anlageninhaber selbst oder einem Betriebsangehörigen durchgeführt werden, so diese „geeignet und fachkundig“ sind. Der Prüfer hat über jede wiederkehrende Prüfung eine sogenannte Prüfbescheinigung auszustellen. Dieser Beleg wird in der Regel auch von der Betriebs- oder Unternehmensversicherung im Schadensfall als Befund und Gutachten anerkannt, dass die Betriebsanlage zu einem bestimmten Zeitpunkt mängelfrei war. Wenn Sie das professionell und unbürokratisch habdhaben wollen helfen wir Ihnen gerne.

Regelmäßige wiederkehrende Überprüfung gemäß § 82b GewO 1994

Die Prüfung hat rechtzeitig, ohne Aufforderung der Behörde zu erfolgen. Es gibt auch Verwaltungsstrafen bis 2.180 Euro bei Nicht-Erstellung, unvollständigen oder unrichtigen Angaben (§ 367 Z 25a). Die Prüfung kann vom Anlageninhaber selbst oder einem Betriebsangehörigen durchgeführt werden, so diese „geeignet und fachkundig“ sind. In allen anderen Fällen – und bei Unklarheiten – helfen wir Ihnen gerne.

Gerne unterstützt die siplan gmbh bei der Umsetzung festgestellter Maßnahmen – fragen Sie uns unverbindlich.