Datensicherung
Unternehmen können DSGVO-Anforderungen an Verfügbarkeit, Integrität und Wiederherstellbarkeit personenbezogener Daten sehr gut erfüllen, wenn ihre Storage‑Lösungen konsequent nach dem 3‑2‑1‑1‑0‑Prinzip aufgebaut sind. 3‑2‑1‑1‑0 kurz erklärt Verbindung zur DSGVO Die DSGVO verlangt, dass Unternehmen personenbezogene Daten gegen Verlust, Manipulation und unbefugten Zugriff schützen und ihre Verfügbarkeit nach einem Vorfall rasch wiederherstellen können (Artikel 32 DSGVO). Das 3‑2‑1‑1‑0‑Prinzip unterstützt dies, weil DSGVO‑konformeWeiterlesen…
