§ 82b-Prüfung laut Gewerbeordnung
Seit der letzte Novelle der Gewerbeordnung mit 1.1.2015 sind nicht nur festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung, sondern auch eine vollständige Dokumentation der Prüfung zu erfassen. Weiters muss der Umfang und Inhalt der Prüfung aus dieser Prüfbescheinigung hervorgehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die im Betrieb bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren ist. Wir von der siplan.gmbhWeiterlesen…